- ANZEIGE -
Der Antragsteller - ein (Hobby-)Fotograf veröffentlicht auf seiner Website Aktfotografien von Männern und Frauen. Im Dezember 2000 und im März 2001 entdeckte eines seiner Models, daß von dieser Homepage Bilder offenbar "geklaut" worden waren und nun auf einer Sex-Site zu sehen waren. Dabei hatte sich der Seitenbetreiber die Bilder auch noch zurechtgestutzt und auf "das wesentliche" reduziert. Nachdem ihm zunächst - mündlich - aufgegeben worden war, die Bilder zu entfernen, tat er dies auch, weigerte sich jedoch eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies begründete die Gefahr, daß er jederzeit wieder auf das Bildmaterial des Fotografen zugreift und diese so lange auf seiner Page zeigt, bis er wieder gebeten wird, diese zu entfernen.
Doch nicht nur das. Er beließ nämlich einen Teil der Fotos auf dem Server, so daß sie für jedermann abrufbar blieben, wenn die Bilder auch nicht direkt sichtbar oder auch nur "anklickbar" waren.
Das Landgericht Düsseldorf hat dem jetzt in einer innerhalb von vier Stunden erlassenen einstweiligen Verfügung einen Riegel vorgeschoben. Dem Antragsgegner (Seitenbetreiber) wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000, 00 zu unterlassen, die Bilder erneut zu veröffentlichen oder sie auch nur auf seinem Server stehenzulassen, mithin unerlaubt zu vervielfältigen.
Die Entscheidung schützt die Kunstschaffenden gegen Bilderklau im Internet.
Ein Aktenauszug kann auf der Seite http://www.koetzlaw.de unter "Topnews" im im Pdf-Format heruntergeladen werden.
Dr. Daniel Kötz http://www.koetzlaw.de
|