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 Foto von Freundin, wer hat das recht? (Spitmode, 27.02.2004, 16:23 Uhr)
(3 Antworten, letzter Beitrag: 12.03.2004, 21:41 Uhr)

Auf einer Party (privat, bei mir zu Hause) hatte meine Freundin (in deren Namen ich mal spreche) einen Rock ab, knapp. Ein Freund hat an diesem besagtem Abend Fotos gemacht. Für einen kurzen Augenblick hatte meine Freundin (welche auf dem Sofa saß) ihre Beine nciht übereinander, sondern eng nebeneinander, sodass man aus rcihtiger Höhe einen Blick ins Rockinnere erhaschen konnte. Genau zu diesem Zeitpunkt, völig unbeabsichtigt hat mein Freund ein Foto gemacht, nicht von ihr von jemand anders. Jedoch sieht man ihren Tanga. Meine Freundin und ich möchte jetzt nicht, dass dieses Foto existiert. Wie sieht die rechtliche Lage hierbei aus?

mfg

Stefan

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Zweig einklappen Bitte keine echten Fälle... (Dr_Daniel_Koetz Premium , 02.03.2004, 14:50 Uhr)
 Guten Tag,

auch diesem Fall liegt ein echtes Geschehen zugrunde, so daß es mir aus standes- und wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht erlaubt ist, auf die Sache näher einzugehen. Leider muß ich Sie daher bitten, einen Anwalt aufzusuchen, der sie über die Rechtslage informiert.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Daniel Kötz
http://www.bildnisrecht.de

Zweig einklappen Re[0]: Foto von Freundin, wer hat das recht? (TomRohwer, 07.03.2004, 12:32 Uhr)
 Ganz allgemein: das "Recht am eigenen Bild" (Kunsturheberrechtsgesetz) zielt ausschließlich auf das "Zur-Schau-Stellen" von Bildnissen ab. Solange nicht starke Indizien vorhanden sind, daß eine solche "Zur-Schau-Stellung" eines Bildes beabsichtigt wird, dürfte man vor Gericht kaum einen Anspruch auf Vernichtung durchsetzen können.

Die entsprechende Gesetzesänderung, die das "heimliche Fotografieren" in "besonders geschützten Räumen" unter Strafe stellt, gilt wie alle Gesetze nicht rückwirkend, könnte hier also auch nicht angewendet werden (wenn sie überhaupt zutrifft, was noch eine andere Frage wäre).

Fazit: mit der Existenz mißliebiger Fotos muß der Mensch (fast immer) leben.
Zweig einklappen Re[1]: Foto von Freundin, wer hat das recht? (Roehnelt, 12.03.2004, 21:41 Uhr)
 Der wäre ich nicht so sicher.

Im Par 22 KUG (Recht am eigenen Bilde) heißt es zwar: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."

Der Begriff des "Verbreitens" ist hier jedoch viel umfassender zu verstehen als der Begriff des öffentlichen Verbreitens im Sinne des Urheberrechts (vgl. Par 17 UrhG). Lt. Schricker/Gerstenberg/Goetting (Kommentar zum UrhG) ist schon das Verschenken von Vervielfältigungsstücken im privaten Bereich ein Verbreiten im Sinne von Par 22 KUG. In entsprechend gelagerten Fällen liegt bereits in der Bildnisherstellung (Bilderschleichung) ein unerlaubter Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, obwohl der Par 22 KUG nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung der Abgebildeten verbietet.

Es kommt also immer auf den echten Einzelfall an. Und echte Einzelfälle wollen wir hier ja nicht behandeln ;-)

MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de


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