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 Namensnennung als Arbeitnehmer (Behrens, 24.03.2004, 13:19 Uhr)
(1 Antwort, letzter Beitrag: 25.03.2004, 12:55 Uhr)

Tritt man das Recht auf Namensnennung ab, wenn man als Arbeitnehmer (Fotograf) bei einem Institut angestellt ist? Ich weiß, dass man den wirtschaftlichen Nutzen abtritt, aber auch die Namensnenung???
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Zweig einklappen Namensnennung als Arbeitnehmer (Dr_Daniel_Koetz Premium , 25.03.2004, 12:55 Uhr)
 Als ArbN, der im Rahmen seiner Tätigkeit Fotos erstellt, übergibt man dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte. Das hat mit dem Recht auf Nennung des Namens am Werk (§ 13 UrhG) jedoch nichts zu tun, weil damit nur der Urheber benannt wird und das bleibt der Fotograf.

Anders liegt es aber dann, wenn entweder im Tarifvertrag oder im jeweiligen Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist, eventuell auch, wenn der ArbN jahrelang die Verwendung seiner Fotografien o.ä. ohne Namensnennung gestattet hat. Allerdings gibt es wohl eine übliche Praxis, wonach der ArbN nicht genannt wird.

Beamte haben übrigens kein Recht auf Urheberbenennung.

Das Ergebnis ist damit, daß der Urheber "eigentlich" das Recht hat, genannt zu werden, die hier sehr starken Branchenübungen aber bedeuten können, daß ein solches Recht abbedungen ist. M.E. gibt es keine entsprechende gerichtliche Entscheidung. Eine solche herbeizuführen wäre sicher interessant!

Gruß,

Daniel Kötz
http://www.koetzlaw.de


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