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 Unübertragbarkeit von Urheberrechten (Behrens, 25.03.2004, 15:17 Uhr)
(1 Antwort, letzter Beitrag: 05.04.2004, 15:16 Uhr)

Sehr geehrter Herr Dr. Kötz,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Das Thema ist hochinteressant!!! Mich wundert es in der Tat, dass es kein Gerichtsurteil gibt.
Wie immer steigen andere Fragen auf, wenn man erst einmal beginnt...

Sie schreiben:

>Anders liegt es aber dann, wenn entweder im >Tarifvertrag oder im jeweiligen Arbeitsvertrag >etwas anderes vereinbart ist, eventuell auch, >wenn der ArbN jahrelang die Verwendung seiner >Fotografien o.ä. ohne Namensnennung gestattet >hat.

Ich habe gelesen, das Urheberrecht ist unübertragbar und unverzichtbar (§23 Abs. 3 UrhG). An andere Stelle steht, das Urheberrecht und damit die Verwertungsrechte sind unverkäuflich. Die Nutzungsrechte hingegen könne man abtreten.
Wie kann ich das nun mit Ihrer Aussage in Deckung bringen?
Welchen Unterschied gibt es zwischen Nutzungs- und Verwertungsrecht?

Sie schreiben:

>Beamte haben übrigens kein Recht auf >Urheberbenennung.

Das Recht auf Namensnennung gehört zu den Persönlichkeitsrechten, nicht wahr? Diese sind ebenfalls nicht übertragbar. Wie kann ein Beamter diese Rechte dann abtreten? Oder beruft man sich da auf das besondere Treueverhältnis des Beamten?

Wäre ein Passus nichtig, in welchem der Arbeitnehmer (angestellt und nicht verbeamtet) die urheberbedingten Verwertungsrechte an seinen Arbeitgeber abtritt?

Mit herzlichem Dank im voraus

Heide Behrens
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Zweig einklappen Unübertragbarkeit von Urheberrechten (Dr_Daniel_Koetz Premium , 05.04.2004, 15:16 Uhr)
 Liebe Frau Behrens,

es freut mich, wenn Sie mit hier diskutieren möchten, ich meine aber, daß das ein wenig außerhalb meiner Tätigkeit hier liegt. Einige Ihrer - interessanten! - Fragen sind auch eher akademischer Natur und bringen den meisten Mit-Lesern hier im Forum nicht gar so viel. Ich bitte deshalb um Verständnis, wenn ich mich an der Diskussion - noch dazu unter einem neuen Unterpunkt - nicht beteiligen werde.

Gruß,

Daniel Kötz
http://www.koetzlaw.de


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