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 foto.studio.de / treffpunkt / diskussion  25.04.2024 
 Diskussionsforum: Foto

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 Bildrechte Presserecht (rummelmann, 03.11.2005, 22:47 Uhr)
(1 Antwort, letzter Beitrag: 15.10.2006, 13:27 Uhr)

Hallo,

habe folgende Problematik

Über Person A wird in einer Zeitung berichtet. Die Zeitung verbreitet eine
Unwahrheit
und findet überdies ein Bild von A auf einer Internetseite , A mit Freunden
abgebildet ist.
Dieses Bild wird ebenso abgedruckt mit URL Angabe und Hinweis, dass A auf
dem Bild
zu sehen ist. Alle Personen bekommen kleine schwarze Balken auf die Augen.

Frage mich nun, was A machen kann.

a) Wohl Unterlassungsklage wegen unrichter Behauptung bzw
Gegedarstellungsanspruch.

b) Wegen dem Bildnis frage ich mich, ob dem Bildersteller, sagen wir mal,
es sei eine Person
B, die die Internetseite betriebt, Rechte zustehen. Grundsätzlich hat der
Bildersteller ja ein
Urheberrecht, aber ist es durch die Presse eingeschränkt? Wer kennt sich aus?

Danke für Antworten!

Franz

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Zweig einklappen Re[0]: Bildrechte Presserecht (ralfeberle, 15.10.2006, 13:27 Uhr)
 Hallo!

Selbstverständlich bleibt das Urheberrecht beim Fotografen, es gibt aber Einschränkungen, siehe unten. Das Verwertungsrecht nach §§ 15 ff UrhG kann aber abgegeben werden/worden sein, das ist im vorliegenden Fall zu prüfen. Gibts darüber keine Vereinbarungen, könnte ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vorliegen. Die zusätzliche Veränderung des Fotos mit dem schwarzen Balken macht daraus sicher kein eigenständiges schöpferisches Kunstwerk.

Das Entstellungsverbot ist in § 14 UrhG geregelt. Dadurch soll der Urheber vor einer Beeinträchtigung seiner Urheberschaft geschützt werden, indem sein Werk, sprich hier Foto, nicht nachträglich durch Dritte verändert oder entstellt werden darf.
Bei Fotografieren ist umstritten, ob die im Rahmen einer Digitalisierung von Fotos vorgenommen Veränderungen (Staub- und Kratzerentfernung) bereits eine Entstellung darstellen. Unzweifelhaft liegt eine solche vor, wenn die Farben des Fotos verändert werden oder solche schwarze Balken hinzugefügt werden.

Eine unfreie Bearbeitung nach §§ 3, 23 UrhG ist eine so genannte abhängige Nachschöpfung. Diese liegt immer dann vor, wenn wesentliche Züge des Originalwerks übernommen werden. Liegt dies vor, darf das neue Foto nur mit der Einwilligung des Urhebers der Vorlage veröffentlicht werden.

Durch tagesaktuelle Ereignisse kann das Urheberrecht beeinträchtigt werden. Nach § 50 UrhG dürfen Zeitungen und Zeitschriften Fotos, über welche tagesaktuell berichtet wird, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben. Wichtig ist hier, daß über das Foto berichtet wird, nicht über ein Ereignis, welches durch das Foto nur visualisiert werden soll.

Für Personenfotos allgemein gilt, alle Personen auf dem Foto müssen ihre Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben haben. Es gibt aber Ausnahmen, z.B. Personen der Zeitgeschichte/Prominente, Massenveranstaltungen. Wichtig ist immer, ob wenige bestimmte Personen das Hauptmotiv darstellen, oder ob sie z.B. nur Beiwerk sind, wie es oft der Fall ist bei durchs Bild laufende Touristen. Allerdings gibts auch hier wieder Ausnahmen. Das Recht auf Persönlichkeitsschutz wird durch das Recht der Allgemeinheit auf umfassende Information eingeschränkt. Geregelt ist dies durch die §§ 22 ff KUG.

Wiederum wichtig ist die Erkennbarkeit der Person(en). Diese Erkennbarkeit liegt immer bei der Abbildung von Gesichtszügen vor. Auch bei von Abbildung von Merkmalen, welche der abgebildeten Person eigen sind und einen Rückschluss auf die Person zulassen, liegt eine Erkennbarkeit vor, ohne dass das Gesicht zu sehen sein muss. Ein Augenbalken ist kein Garant für die Beseitigung der Erkennbarkeit. Er reicht aus, wenn anders eine Identifizierung der Person nicht möglich ist. Dies ist allerdings immer eine Frage des Einzelfalls.

Gruß,

Ralf

Für Beiträge sind die jeweiligen Autoren verantwortlich. Ein Artikel gibt ausschliesslich die Meinung seines Autors wieder, nicht die der webpool GmbH. Wenn ein Beitrag nicht der Hausordnung oder den Teilnahmebedingungen entspricht, wende dich bitte an den Hausmeister.
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