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 Rechtliche Urteile


Dr_Daniel_Koetz, , 15.10.2001

Unerwünschtes Fotografieren ist verboten.

Ein Urteil des OLG Düsseldorf

In einem älteren Urteil, das hier zur allgemeinen Information nocheinmal refereriert wird, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt, daß auch das ungewollte Fotografieren einer Person einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.
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Und wer dagegen verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Und das kann teuer werden.

In dem Fall des OLG Düsseldorf ging es um die Anfertigung von Fotos zu Beweiszwecken. Die grundsätzliche Frage wurde zwar offengelassen, jedenfalls aber, so das OLG, muß sich der Fotografierende zumindest in einer gewissen Beweisnot befinden, wenn er Fotos machen will, weil ihm andere Beweismittel als ohne Einwilligung des Abgebildeten gefertigte Fotografien nicht oder nur schwer zugänglich sind, und die Lichtbilder müssen bei objektiver Betrachtung jedenfalls einen gewissen Beweiswert besitzen. Dies dürfte etwa dann der Fall sein, wenn man einen Einbrecher auf frischer Tat ertappt oder einen Autodieb vom Fenster aus fotografiert.

Denn: Der Bildnishersteller macht sich das Erscheinungsbild des Abgebildeten verfügbar und verschafft sich die Möglichkeit, jederzeit durch Veröffentlichung der Fotografie die freie Selbstbestimmung des Abgebildeten über seine Individualsphäre zu unterlaufen. Das aber ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig.

(OLG Düsseldorf, 15 U 15/92)

Dr. Daniel Kötz
http://www.bildnisrecht.de



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Publiziert am 15.10.2001. Verantwortlich für den Inhalt ist allein der Autor. Ein Artikel gibt ausschliesslich die Meinung seines Autors wieder, nicht die der webpool GmbH.

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