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 foto.studio.de / magazin / recht  19.03.2024 
 Recht

 Urheberrecht

Oft wird die Frage gestellt, welche Urheberrechte ein angestellter Fotograf oder Assistent an den von ihm erstellten Fotografien hat. - Oder stellt der Unternehmer eines Studios zum Beispiel die Frage: Kann ich auch die von meinen Angestellten gelieferten Bilder uneingeschränkt verwerten.

Folgendes gilt grundsätzlich:
Nach dem sogenannten Schöpferprinzip (§7 UrhG) steht das Urheberrecht demjenigen zu, der das Werk geschaffen hat- und hat somit auch das alleinige Recht zur Verwertung desselben.

Im Falle einer Anstellung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses erfolgt eine Übertragung der Rechte an den Arbeitgeber:
Auch wenn ein Arbeitnehmer Urheber von Fotografien ist, die im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses von ihm gemacht wurden, ist er dazu verpflichtet, alle Nutzungsrechte an seinen Arbeitgeber abzutreten und tut dies mit Beginn des vertraglichen Verhältnisses. Dies ist im Sinn des Arbeitsverhältnisses begründet: Der Arbeitgeber zahlt den Lohn und bekommt dafür die Ergebnisse der Arbeit.
Der Arbeitgeber hat darüber hinaus auch das „sachenrechtliche“ Eigentum (Negative, Abzüge etc.) an den erstellten Fotografien.

Da es in manchen Vertragsverhältnissen jedoch Rechtsstreitigkeiten gab, ist zu empfehlen eine entsprechende Urheber-Klausel in den Arbeitsvertrag auf zu nehmen, in welcher sich der Arbeitnehmer bereits im voraus verpflichtet, alle Nutzungsrechte ausschließlich an den Arbeitgeber zu übertragen.

Der Umfang dieser Klausel richtet sich in der Regel nach dem betrieblichen Zweck bzw. der sogenannten Zweckübertragungstheorie: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diejenigen Nutzungsrechte zu übertragen, die der Arbeitgeber für seinen Betrieb (Bild-Agentur, Verlag, Fotostudio etc.) benötigt. Das bedeutet, daß der Arbeitgeber alle Rechte am Werk des Angestellten hat, da er den Angestellten bezahlt und das wirtschaftliche Risiko trägt.

Verkauft ein Arbeitgeber seinen Betrieb, so gehen ebenfalls die Rechte an den neuen Eigentümer über.

Diese Grundsätze treffen in der Regel auch für freie Mitarbeiter zu, besonders dann, wenn ein Auftraggeber die Produktion einer Fotoserie bezahlt. Der freie Mitarbeiter darf in einem solchen Falle nicht einmal die „überschüssigen“ Bilder mit einer ähnlichen Bildaussage für sich verwerten, sondern ist verpflichtet alles bei der Produktion entstandene Material abzugeben. Nur durch besondere, schriftliche Absprachen mit dem Auftraggeber können Ausnahmen zum rechtlichen Erfolg führen.

Ein Arbeitnehmer erfüllt seine Übertragungspflicht mit Übergabe der Erstellten Bilder nebst den dazugehörigen Negativen- oder Datenträgern.

 Copyright

Fotos sind urheberrechtlich geschützt, egal, ob es sich dabei um Aufnahmen von Personen, Architektur, oder künstlerische Fotos handelt. Auch Teile dieser Fotos sind geschützt.

Copyrights müssen nicht angemeldet werden, sollten jedoch als Urhebervermerk (Name, Jahr) am Bild versehen werden.

Wird ein Foto( mit Einwilligung des Fotografen) veröffentlicht, hat er einen Anspruch auf Nennung des Namens.
Wird die Urhebernennung „vergessen“ besteht ein Schadensersatzanspruch, der teilweise über dem Honorar liegen kann (bei vorsätzlichem Weglassen des Namens).

Das Copyright endet erst 70 Jahre (in besonderen Fällen 50 Jahre) nach dem Tod des Fotografen.

 Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich hat jeder Mensch ein Recht am eigenen Bild, d.h. er muß dem Fotografen die Erlaubnis zum Foto erteilen.

In den USA ist sogar gegenständliches Eigentum, also ein Haus, oder Auto, oder ein Haustier geschützt.
Einschränkungen gibt es allerdings bei Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Prominente, Celebrities u.a.) oder Personen in der Menge, z.B. bei Sportveranstaltungen, Festen, Umzügen, insofern weitere Personen darauf erkennbar sind, selbst wenn diese angeschnitten sind. Auch wenn Personen als sogenanntes Beiwerk auf Landschaftsbildern, an Gebäuden oder in Fabriken abgebildet werden, benötigt der Fotograf keine Einwilligung. Allerdings dürfen Fotos dieser Art nicht für weitere Kommerzielle Zwecke, wie zB. auf CD oder im Internet genutzt werden, es sei, denn eine Genehmigung des oder der Abgebildeten liegt vor.

Bei Werbeaufnahmen mit Models, egal ob Profi oder Laie , muß eine Einwilligung der Person eingeholt werden. Am besten in schriftlicher Form, damit es bei späteren Veröffentlichungen oder dem Verkauf des Copyright an den Auftraggeber keine Probleme oder eventuelle Regressansprüche gibt.
Am besten hält der Fotograf in diesen Fällen ein vorgefertigtes Formular bereit, welches Name und Anschrift des Models beinhaltet, sowie der Zweck und die Nutzung der Aufnahme beschrieben sind.
Gleichzeitig muß das Model seine eigenen Rechte an den Fotografen und mögliche Nachfolger abtreten.
Gut ist es auch gleichzeitig eine Honorarvereinbarung auf dem Formular festzulegen.

 Veränderung von Fotos

Durch die digitale Fotografie, Computerprogramme, aber auch durch Labortechniken ist es möglich, Bilder zu verfremden. Hierfür gibt es bislang noch keine gesetzliche Reglung.
Allerdings gilt auch hier: Ist auf einem verfremdeten Bild eine Person erkennbar abgebildet und wird dieses Bild kommerziell genutzt besteht für den Abgebildeten das Recht am eigenen Bild und ein Anspruch auf Honorar oder Entschädigung.


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