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Alle Themen anzeigen Darf ich? Darf ich nicht? (Chriswest, 11.07.2001, 13:19 Uhr) | (4 Antworten, letzter Beitrag: 10.08.2001, 14:21 Uhr)
Hallo, ich habe gelesen, daß es viele Sehenswürdigkeiten gibt, die geschützt sind: (http://www.pressefoto-hpi.de/html/body_fotorecht.html) Man darf also solche Fotos schon schießen, darf sie aber nirgend abbilden? Muß man sich eigentlich bei jedem Objekt vor der Linse nach evtl. bestehenden Rechten erkundigen? Gibt es ein Nachschlagewerk mit Objekten, die nicht abgebildet werden dürfen? Wenn das Objekt nicht das zentrale Thema des Fotos ist, gibt es dennoch Probleme? Vielen Dank Chris |
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| Re[0]: Darf ich? Darf ich nicht? (Dr_Daniel_Koetz , 24.07.2001, 18:30 Uhr) | | Bei Gebäuden und Sachen besteht grundsätzlich eine Abbildungsfreiheit. Denn der Besitzer wird durch das Fotografieren nicht in seinem Besitz gestört - so der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1989, 2251 - Friesenhaus).
Von diesem Grundsatz gibt es eine bekannte Ausnahme, nämlich, wenn das Foto vom befriedeten Beseitztum aus gemacht wird (d.h. vom Grundstück, auf dem sich das Haus befindet o.ä.).
Eine weitere Ausnahme ist gegeben, wenn der Gegenstand so eng mit der Person seines Besitzers verbunden ist, daß damit in die höchstpersönlichen Lebensumstände des Besitzers eingedrungen wird. Typischer Fall ist die Wohung von innen.
Die von Ihnen genannte Quelle meint es übrigens genau andersherum: Dort dürfen Personen gezeigt werden, wenn diese zufällig neben einem Gebäude, das eigentlich fotografiert werden soll stehen, nicht umgekehrt. :-)
Wenn die Anfertigung des Bildes rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann auch das Bild gewerblich verwertet werden.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Daniel Kötz http://www.koetzlaw.de | | Ergänzung (Dr_Daniel_Koetz , 24.07.2001, 18:36 Uhr) | | Wie zuvor dargestellt, können Bilder von Sachen und Gebäuden o.w. fotografiert und verwertet werden. Bei der gewerblichen Verwertung markenrechtlich geschützter Zeichen, zB. dem "Focus"-Emblem auf einem Gebäude hier in Düsseldorf bestehen Einschränkungen. Dann ist aber nicht "das Gebäude" geschützt, sondern das Zeichen.
Dr. Daniel Kötz http://www.koetzlaw.de | | Re[0]: Ergänzung (Chriswest, 05.08.2001, 16:46 Uhr) | | Hallo Herr Dr. Kötz, vielen Dank für Ihre Antwort. Konkret meine ich: In der von mir genannten Quelle ist davon die Rede, daß die Kleine Meerjungfrau in Kopenhagen und der Walk of Fame in Hollywood geschützt sind. Mir stellt sich die Frage, wer bei wem mit welcher Begründung etwas schützen lassen kann. Und was wohl passieren kann, wenn man ein Foto von Geschütztem (vermeintlich Ungeschütztem) verwertet. Und ob man als Fotograf (oder Fotoverwerter) vepflichtet ist, sich immer zu erkundigen, ob ein Denkmal oder ein Wahrzeichen geschützt sind. Über eine erneute Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank, Chris | | Woher weiß ich vom Urheberschutz? (Dr_Daniel_Koetz , 10.08.2001, 14:21 Uhr) | | Nun, die Beispiele fallen ja nicht gerade unter deutsches Urheberrecht; stünde die Kleine Meerjungfrau jedoch am Rhein...
Das Urheberrecht entsteht durch das Schaffen des Werkes selbst. Es ist nicht anzumelden (anders als in der Regel eine Marke, anders auch als Gebrauchsmuster und Patente).
Die Kleine Meerjungfrau wäre in Deutschland urheberrechtlich geschützt. Fotografiert werden darf sie. Anders, wenn das Bild kommerziell verwertet werden soll, weil die Verwertungsrechte eim Urheber liegen. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Bei widerrechtlicher Verwertung droht eine Abmahnung, die unerfreulich teuer werden kann. Schützen kann man sich dagegen nur durch vorherige Information - die zu erlangen mag sich in der Tat als schwierig darstellen.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Daniel Kötz http://www.koetzlaw.de |
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