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Alle Themen anzeigen "Street Photography" (mknox, 23.07.2001, 11:28 Uhr) | (1 Antwort, letzter Beitrag: 23.07.2001, 13:04 Uhr)
Wie stehts mit dem Recht am eigenen Bild im Bereich der Street Photography?
Hierbei werden die abgebildeten Personen oftmals zum Bildmittelpunkt. Ein "Release" einzuholen ist allerdings meist nicht möglich. Bei der Betrachtung der Werke angesehener Künstler, wie beispielsweise Garry Winogrand, möchte ich stark anzweifeln, daß dieser für jedes seiner Photos über eine entsprechende Freigabeerklärung der abgebildeten Personen verfügt.
Da die Ausnahmen: "Personen als Beiwerk", "Personen der Zeitgeschichte" oder "Mehrpersonenbildnisse" in diesem Fall oft nicht greifen, bliebe nur der Passus: "Interesse der Kunst" - wobei hier eine abgrenzende Definition naturgemäß schwierig ist. Unter welchen Voraussetzungen dürfen derartige Photographien zu welchem Zweck verwendet werden?
Gibt es diesbezüglich Unterschiede in der Rechtsprechung/-auffassung zwischen Deutschland und Österreich?
Inwieweit werden Gebäude zum Problem?
MfG
mknox. |
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| Re[0]: (Dr_Daniel_Koetz , 23.07.2001, 13:04 Uhr) | | Die Einschränkung, daß Bildnisse im Interesse der Kunst auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person gezeigt werden dürfen, gehen etwas weiter. So darf nur abgebildet werden, wenn
das Bildnis nicht auf Bestellung gefertig wurde; und die Verbreitung nur zu Zwecken der Kunst erfolgt.
Dabei kommt es hinsichtlich der Bestellung darauf an, ob dem Urheber (Fotografen) ein ausdrücklicher Auftrag erteilt wurde. Falls ja, kommt diese Veröffentlichungsberechtigung nicht in Betracht, weil, so die Gesetzesbegründung der Abgebildete in ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Urheber steht, so daß dieser sich auch die ausdrückliche Erlaubnis einholen kann.
Die Zwecke der Kunst sind gleichbedeutend mit "künstlerischen Bildnissen" iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 5UrhG. Insoweit wird auf die Art des Schaffens abgestellt. Lichtbildwerke orientieren sich an den inneren Vorstellungen des Urhebers, bloße Fotografie gibt (nur) etwas in der Natur Vorhandenes wieder. Im Einzelfall kann es zu Abgrenzungsproblemen kommen, die sich einer allgemeinen Lösung dieser Frage verschließen - es kommt, wie so oft, daher auf den Einzelfall an.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Daniel Kötz http://www.koetzlaw.de |
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