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 foto.studio.de / magazin / tipps / recht / forum  01.05.2024 
 Recht-Forum

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 Scans (W_Schmidt, 14.08.2001, 20:35 Uhr)
(1 Antwort, letzter Beitrag: 21.08.2001, 10:58 Uhr)

Sehr geehrter Herr Dr. Kötz,

ich habe eigene Fotos bei einem CD Service scannen und in Postergrösse ausbelichten lassen.
Dort werden die Daten zum Beispiel noch 14 Tage lang gespeichert.
Ich möchte gerne die Scandaten auf CDROM gespeichert haben, mitnehmen und selber archivieren (für alle Fälle).

Das wurde mir nur sehr ungern gestattet, mit dem Hinweis, dass es nicht firmenüblich ist.
(wegen erfolgten Retuschen und Farbanpassungen - die ich aber verlangt und auch bezahlt habe.)
Ausserdem hiess es, dass eventuell die Daten
innerhalb der Firma länger ( über Jahre) archiviert werden.

Meine Frage ist:

Ich bin zweifelsohne der Urheber der Fotos und Negative. Ist es rechtlich korrekt, dass eine Firma über meine Bilder entscheiden darf, was mit den Scans passiert ?

Ich möchte nicht, dass die Daten dort länger gespeichert bzw. archiviert werden.

Ist es nicht rechtlich korrekt, wenn ich meine Scans ausgehändigt verlange (auf CDROM ), da ich sie auch bezahlt habe? ( und was ist mit meiner Forderung nach darauffolgender Löschung aller Daten und Kopien) ?

Vielen Dank für Ihre Antwort meine allgemeine Frage.

Wolfram Schmidt
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Zweig einklappen Scans - darf CD Service diese behalten? (Dr_Daniel_Koetz Premium , 21.08.2001, 10:58 Uhr)
 Hier handelt es sich um einen tatsächlichen Fall, nicht um eine allgemeine Frage, die ich allgemein beantworten könnte.

Grundsätzlich kommt es hier - wie stets - auf den Vertrag zwischen Fotograf und CD-Service an. Des weiteren ist zu fragen, ob der Service die Bilder ausschließlich nach Weisung bearbeitet hat oder ob er in der Bearbeitung auch frei war. War er frei, so entstehen evtl. neue Bilder, an denen der Bearbeiter ein eigenes Urheberrecht hat, das ihn auch zur Speicherung berechtigt.

Gem. § 15 des Urheberrechtsgesetzes hat der Urheber das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UhrG, also das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. Auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe (auch CD-Rom, so das OLG Düsseldorf, auch Digitalisierung) gehört hierzu.

Insgesamt könnte Ihnen daher ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG zustehen, ebenso ein Herausgabeanspruch gem. § 98 Abs. 2 UrhG (gegen Vergütung).

Mit freundlichem Gruß

Dr. Daniel Kötz
http://www.koetzlaw.de


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