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 foto.studio.de / magazin / tipps / recht / forum  02.05.2024 
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 §60 UrhG (fware, 30.05.2003, 08:43 Uhr)
(1 Antwort, letzter Beitrag: 11.06.2003, 16:16 Uhr)

Ich bin beim Lesen des neuen URHG (http://bundesrecht.juris.de) auf den §60 gestossen und finde diesen von Bedeutung für alle die Bilder im Auftrag anfertigen
[Zitat]

(1) Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen
lassen. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfältigung auch auf andere Weise als durch
Lichtbild zulässig. Die Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich verbreitet werden.

(2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis dem Abgebildeten, nach seinem Tode
seinen Angehörigen zu.

(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder
vorhanden sind, die Eltern.

[Zitat/Paragr. Ende]

Also darf ein Model, dass ich im Auftrag fotografiert habe die Bilder von Sich selbst vervielfältigen und KOSTENFREI verbreiten, auch wenn der Auftrag von einem Anderen bezahlt wurde.
Damit dürfte das Modell die Bilder ja auch für die Sedcards, Ihrer Homepage u.s.w. verwenden, solange KEINE Geld dafür verlangt wird.

Würde ich so rauslesen.
Wenn man das mal durchdenkt müsse ich dem Model, sicher nur auf Anfrage, alle Bilder auf denen es abgebildet ist zur Verfügung stellen.
Oder ??
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Zweig einklappen Hinweis von Herrn Dr. Kötz (fware, 11.06.2003, 16:16 Uhr)
 http://www.photographie.de/magazin/fotorecht_04_03.cfm?druck en=1&marginal=1


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