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 Pressemitteilungen


Rolf Becker, 08.04.2000

Fernabsatzgesetz! Merkt es keiner?

Ab 5.06.2000 hagelt es Abmahnungen und Regresse

Gerade im Bereich des Internets wird das neue Fernabsatzgesetz erhebliche Umgestaltungen nach sich ziehen. Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt wird der Entwurf nach der Fernabsatzrichtlinie in wenigen Wochen Gesetz.
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Der Entwurf des Gesetzes liegt schon vor ( www.rechtsticker.de ) und ist seit seiner Veröffentlichung bislang unverändert. Alles spricht dafür, dass das Gesetz also in wenigen Wochen in Kraft tritt.
Wenn Sie bis heute an Ihrem Web-Auftritt bzw. dem Ihrer Kunden nichts verändert haben droht Ihnen ganz schnell eine Abmahnung, die allein an Anwaltskosten über 1.000,-- DM verursachen kann. Das Fernabsatzgesetz betrifft Verträge über Waren und Dienstleistungen mit Verbrauchern, die im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystemes“ geschlossen werden. Jeder ist also betroffen, der im Business to Consumer-Bereich Kunden zu geschäftlichen Zwecken z.B. per Telefon, Brief, Fax, Katalog, E-Mail oder online im Internet in Kontakt tritt. Weiteres Abgrenzungsmerkmal: Fernabsatz ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Anbieter und Kunde nicht mehr persönlich begegnen. Erfasst werden damit nicht nur die klassischen Fernabsatzgeschäfte (Katalogbestellungen, Telefon und Faxwerbung) sondern auch die meisten Arten des elektronischen Geschäftsverkehrs von Teleshopping, über Videotext hin zum Internet und anderen Online-Medien.Das neue Widerrufsrecht
Bei jedem Fernabsatzvertrag erhält der Kunde – ob Sie wollen oder nicht – ein Widerrufsrecht. Das Recht gilt für alle Bestellungen (nicht nur Abonnements oder sonstige Dauerbezüge) und kann innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware ausgeübt werden. Der Verbraucher darf also erst prüfen. Erst nach dem Zeitablauf kommt rechtlich ein Vertrag zustande. Widerruft der Verbraucher, ist die Ware zurückzusenden und eventuell gezahltes Geld zu erstatten.

Weitere gesetzliche Anforderungen:

· Informationspflichten des Anbieters. Der Verbraucher muss vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages ausreichend über Identität des Lieferanten, Preis, wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Lieferkosten, Garantiebedingungen, Liefervorbehalte und Einzelheiten der Zahlung und eben das Widerrufsrecht hingewiesen werden. Mit Zusendung der Ware muss das Ganze wiederholt werden, wenn die Angaben nicht auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. im Internet) erfolgt sind.

3 Monate Widerrufsrecht?
Wenn Sie das nicht machen oder hier einen Fehler begehen (hier gibt es auch Formvorschriften!) dann kann der Verbraucher sogar innerhalb von ganzen drei Monaten zurücktreten. Außerdem erhält er Haftungserleichterungen im Hinblick auf die Ware und da kann in drei Monaten viel passieren.

Prüfen Sie unbedingt Ihre Webauftritte bzw. diejenigen Ihrer Kunden. Wie läuft dort im Internet die Bestellung ab? Wann erhält der Kunde welche Informationen in welcher Form? Lassen sich die Informationspflichten des Gesetzes im Rahmen ihres bisherigen Auswahl und Bestellkonzeptes überhaupt integrieren? Können Sie an die unterschiedlichen Warenangebote auch weitere Texte unterbringen? Reicht dort der Platz?

Schauen Sie sich hierzu wegen der Details unbedingt das Gesetz an, wie es in der letzten Fassung wirksam wird. Den aktuellen Stand finden Sie im Internet (www.rechtsticker.de).

Besonders § 2 FernabsatzG enthält ein ganzes Arsenal an Angabeverpflichtungen.
§ 2 II FernAG verlangt rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages die Angabe von lesbaren Informationen über
ladunsgsfähige Anschrift (korrekte Angaben über Firma gesetzliche Vertreter und komplette Anschrift), besondere Eigenschaften der Ware, Leistungsvorbehalte (z.B. falls man im Fall der Nichtlieferbarkeit etwas anderes liefern will, Preise, Lieferkosten, Einzelheiten der Zahlung und Lieferung, Widerrufsrecht, Gültigkeitsdauer des Angebots.

Zusätzlich verlangt § 2 Absatz III, dass der Unternehmer sicherstellen muss, dass die Daten alsbald nach Vertragsschluss (spätestens mit der Warenlieferung) auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, „soweit dies nicht schon vor oder bei Abschluss des Vertrages geschehen ist.“ Besonderheiten gelten dann wieder bei Dienstleistungen.
Wenn Sie diese Pflichtinfo-Hürden übersprungen haben können Sie immer noch alles falsch gemacht haben. Das Gesetz verlangt nämlich , dass auf bestimmte Informationen „in einer besonders hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht“ werden muss.

Das betrifft die Informationen über:
Anschrift- Widerrufsrecht- Garantiebedingungen und Kündigungsbestimmungen.

Hervorgehoben bedeutet, dass Sie keine Hervorhebungsmittel nutzen, die Sie ansonsten in der Umgebung (auf der Web-Seite / Bestellkarte) der Texte mit den Belehrungen verwendet hat.
Sie müssen also Gestaltungsmittel benutzen, die nur für diese Informationen angewendet werden.

Es ist interessant zu beobachten, dass das Gesetz in den Medien kaum Beachtung findet. Man darf aber sicher sein, dass die Abmahn-Profis schon in den Startlöchern sitzen. Abgesehen davon ist dieses Gesetz ein unabweisbarer Grund für den Kunden eine Überarbeitung seiner Werbung vornehmen zu müssen.


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Publiziert am 08.04.2000. Verantwortlich für den Inhalt ist allein der Autor. Ein Artikel gibt ausschliesslich die Meinung seines Autors wieder, nicht die der webpool GmbH.
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