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Und wer dagegen verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Und das kann teuer werden.
In dem Fall des OLG Düsseldorf ging es um die Anfertigung von Fotos zu Beweiszwecken. Die grundsätzliche Frage wurde zwar offengelassen, jedenfalls aber, so das OLG, muß sich der Fotografierende zumindest in einer gewissen Beweisnot befinden, wenn er Fotos machen will, weil ihm andere Beweismittel als ohne Einwilligung des Abgebildeten gefertigte Fotografien nicht oder nur schwer zugänglich sind, und die Lichtbilder müssen bei objektiver Betrachtung jedenfalls einen gewissen Beweiswert besitzen. Dies dürfte etwa dann der Fall sein, wenn man einen Einbrecher auf frischer Tat ertappt oder einen Autodieb vom Fenster aus fotografiert.
Denn: Der Bildnishersteller macht sich das Erscheinungsbild des Abgebildeten verfügbar und verschafft sich die Möglichkeit, jederzeit durch Veröffentlichung der Fotografie die freie Selbstbestimmung des Abgebildeten über seine Individualsphäre zu unterlaufen. Das aber ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig.
(OLG Düsseldorf, 15 U 15/92)
Dr. Daniel Kötz http://www.bildnisrecht.de
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